BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Dienstleistungen nimmt § 3 Absatz 3 BFSG Kleinstunternehmen aus. Die Ausnahme ist eng: Sie gilt nicht für Produkte und nicht automatisch für jede Website.
Wer als Kleinstunternehmen gilt
Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG (§ 2 Nummer 17) beschäftigen weniger als 10 Personen und erzielen höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder haben eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Ab 10 Beschäftigten greift die Ausnahme nicht mehr.
Nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte
Die Ausnahme in § 3 Absatz 3 BFSG betrifft ausschließlich Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des BFSG herstellt, einführt oder vertreibt — etwa Hardware mit digitaler Schnittstelle — ist unabhängig von der Unternehmensgröße verpflichtet.
Welche Websites das BFSG überhaupt erfasst
Betroffen sind die in § 1 Absatz 3 BFSG aufgezählten Dienstleistungen, darunter der elektronische Geschäftsverkehr — Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können (Online-Shop, kostenpflichtige Buchung, Abo). Eine reine Informations- oder Firmen-Website ohne Vertragsabschluss fällt in der Regel nicht darunter, unabhängig von der Größe.
Wann die Ausnahme wieder wegfällt
Die Ausnahme ist an die aktuellen Zahlen gekoppelt. Wächst das Unternehmen über die Schwellen, gilt das BFSG ab dann. B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sind vom BFSG ohnehin nicht erfasst — die Abgrenzung entscheidet der Einzelfall.
Wenn du doch betroffen bist
Dann verlangt das BFSG Barrierefreiheit nach dem Stand der Technik (EN 301 549, im Kern WCAG 2.1 AA) und eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Ein Scan der Startseite zeigt die maschinell prüfbaren Mängel — Kontrast, Alt-Texte, Formular-Labels, Struktur — als Ausgangspunkt.
Wie a11yglass hilft
Der kostenlose Scan prüft das ausgelieferte HTML und CSS auf automatisch erkennbare WCAG-Verstöße und nennt je Befund das Erfolgskriterium und eine konkrete Maßnahme. Er findet grob 20–35 % der Probleme und ersetzt keine vollständige Prüfung.
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Allgemeine Information nach bestem Wissen, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.